Satzung
Media
Werkleitz Gesellschaft
Verein zur Förderung und Realisierung von Film-, Kunst- und Medienprojekten e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen„Werkleitz Gesellschaft - Verein zur Förderung und Realisierung von Film-, Kunst- und Medienprojekten“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz e.V. führen.
b) Der Sitz des Vereins ist: Schleifweg 6 in 06114 Halle (Saale).
c) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1993.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung und Realisierung von Projekten aus den Bereichen Film und Medien mit künstlerischem Anspruch.
b) Förderung und Realisierung von Projekten aus den Bereichen darstellende und bildende Kunst, Literatur, Musik und Forschung.
c) Förderung der Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts zu einem kulturellen und kreativen Zentrum.
d) Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs mit anderen Kulturträgern und Institutionen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit besonderem Schwerpunkt des künstlerischen Austauschs zwischen den alten und neuen Bundesländern.
e) Förderung und Betreuung künstlerischer Entwicklung in theoretischer und praktischer Form, insbesondere durch Kolloquien, Seminare, Workshops, Symposien und Arbeitsbesprechungen.
Zu diesem Zweck setzt sich der Verein zum Ziel, Ateliers, Werkstätten und Produktionsräume einzurichten und zu unterhalten.
f) Gefördert werden die Projekte der Gesellschaft, der Mitglieder und Außenstehender im Rahmen der gesetzten und bestehenden Möglichkeiten und Ziele des Vereins.
g) Der Verein ist bestrebt kulturelle Jugendarbeit zu leisten und besonders durch Veranstaltungen, sowie Aus- und Weiterbildung das Interesse an künstlerischen Aktivitäten zu fördern.
h) Zur Erreichung der unter a) bis g) genannten Ziele soll eine feste Geschäftsstelle eingerichtet werden, die mit hauptamtlichen Mitarbeitern besetzt werden soll.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vormundes notwendig. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Bescheid.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
mit Löschung der juristischen Person
durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
durch Ausschluss aus dem Verein Ein Mitglied, das in erheblichem Maß schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betreffende Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
durch Streichung von der Mitgliederliste Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 6 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
Mitgliedsbeiträge
Zuschüsse und Subventionen der Öffentlichen Hand
Erlöse aus Veranstaltungen
Erträge aus dem Vereinsvermögen
Geld - und Sachspenden
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese werden mit Beginn des Geschäftsjahres und sofort nach Beitritt fällig.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für z.B. Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schriftführer), dem Kassierer und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Aufstellung von Richtlinien und Benutzerordnung der Einrichtungen des Vereins
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Der Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefällt.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels E-mail oder Brief einzuberufen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie dem Mitglied an dessen zuletzt bekannten Wohnsitz verschickt wurde. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann auch während der Mitgliederversammlung ergänzt werden.
b) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
Wahl des Vorstandes
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit, Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Satzungsänderung und Auflösung des Vereins jedoch nur bei 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
§ 15 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt zu verwenden hat. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.5.1993, mit Nachtrag vom 18. Dezember 2012 und Änderung am 9. Dezember 2016 erneut beschlossen.
Stand: Dezember 2020